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   BGH, 31.01.1990 - 2 ARs 51/90   

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https://dejure.org/1990,4421
BGH, 31.01.1990 - 2 ARs 51/90 (https://dejure.org/1990,4421)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1990 - 2 ARs 51/90 (https://dejure.org/1990,4421)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1990 - 2 ARs 51/90 (https://dejure.org/1990,4421)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Angeklagter - Tatverdacht - Anklage - Personenverwechselung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Angeklagter: Begriff - Bezeichnungsmangel - Personenverwechslung; Verfahren: Abgabe

Papierfundstellen

  • NStZ 1990, 290
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 09.08.1995 - 2 StR 385/95

    Betroffener eines Strafverfahrens - Falsche Personalien - Berichtigung des

    Betroffen von einem strafrechtlichen Erkenntnis ist nämlich nur diejenige Person, gegen die Anklage erhoben war und die tatsächlich vor Gericht stand, auch wenn die von ihr angegebenen Personalien unrichtig waren (BGH NStZ 1990, 290, 291; OLG Köln MDR 1983, 865 [OLG Köln 16.03.1983 - 2 Ws 176/83]; OLG Düsseldorf NStZ 1994, 355 [OLG Düsseldorf 07.02.1994 - 1 Ws 87/94]; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. Einl. Rdn. 174; Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. Rdn. 5 zu § 155; Rdn. 9 zu § 200; KK-Schoreit 3. Aufl. Rdn. 7 zu § 155; Paulus in KMR StPO 8. Aufl. Rdn. 14 zu § 200 StPO).
  • OLG Bamberg, 11.01.2006 - 2 Ss OWi 1583/05

    Verfahren bei Personenverwechslung in der Hauptverhandlung

    Im Ordnungswidrigkeitenverfahren bestimmt der Bußgeldbescheid als Grundlage des Verfahrens vor dem AG den Betr.; dies gilt auch im Falle einer Personenverwechslung (im Anschluss an BGH, NStZ 1990, 290 ).

    Der BGH hat in seinem Beschluss vom 31.01.1990 (BGH NStZ 1990, 290 ) für den Fall einer Personenverwechslung ausdrücklich entschieden, dass sich die Frage, wer Angeklagter ist, allein danach bestimmt, wer nach der zugelassenen Anklage eines strafbaren Verhaltens beschuldigt wird.

  • LG Berlin, 26.02.2003 - 534 AR 1/03

    Gerichtliche Überprüfbarkeit eines durch Zahlung gegenstandslos gewordenen

    Vielmehr richtet sich ein Strafbefehl, wie eine Anklageschrift (vgl. dazu BGH NStZ 1990, 290, 291) jedenfall dann gegen die darin bezeichnete Person, wenn diese wirklich existiert und es sich nicht nur um einen Phantasienamen oder den Falschnamen einer anderen Person handelt.
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